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Pflegefall-Risiko wird häufig unterschätzt

Viele verdrängen das sehr reale Risiko, sich keine angemessene und würdevolle Pflege leisten zu können. Zudem gefährden viele ihr Vermögen sowie dasjenige ihrer direkten Anverwandten. Sowohl die gesetzliche als auch die private Pflegeversicherung (Pflicht für jede Krankenversicherte Person) bieten heute nur noch eine Grundabsicherung. Den Rest muss der Pflegebedürftige zumeist aus eigener Tasche bezahlen oder darauf hoffen, dass Angehörige die Pflichten übernehmen.

 

Der Unterschied zwischen den Leistungen der gesetzlichen Pflegekasse und den tatsächlichen Heimkosten ist beträchtlich. Ein Beispiel: Für die vollstationäre Pflege und Unterbringung in einem Heim sind in der höchsten Pflegestufe III nach Angaben des Statistischen Bundesamtes im Schnitt monatlich 2.675 Euro fällig. In der Pflegeklasse II müssen im Bundesdurchschnitt 2.250 Euro, in der Eingangsstufe I 1.824 Euro im Monat aufgebracht werden. Für eine vollstationäre Dauerpflege gibt es an Zuschüssen aus der gesetzlichen Pflegekasse bundeseinheitlich monatlich auf der Stufe III 1.432 Euro und auf Pflegestufe II 1.279 Euro. An den Kosten für die Stufe I beteiligt sich die gesetzliche Pflegeversicherung noch mit 1.023 Euro.

 

Schon in der kleinsten Pflegestufe „fehlen“ den Betroffenen somit 801 Euro jeden Monat. Auf der Stufe II wächst die Lücke auf 971 Euro und Schwerstpflegebedürftigen fehlen pro Monat 1.243 Euro.

 

Mit einer privaten Pflegezusatzversicherung schonen Sie nicht nur ihr eigenes Vermögen, sondern vermeiden auch eine Abhängigkeit von Leistungen des Sozialamtes und ihren Verwandten. Am Markt werden Pflegerenten-, Pflegekosten- und Pflegetagegeldversicherungen angeboten. Sie können hier frei entscheiden, ob er sich durch Angehörige, durch ambulante Pflegedienste, teil- oder vollstationär pflegen lassen möchte. Die Versicherung kann man abschließen, solange sich noch keine Pflegebedürftigkeit oder ein ernsthafter Körperschaden abzeichnet oder bereits vorhanden ist. Es kommt also darauf an, die Chance nicht zu verpassen, bevor es zu spät ist.

 

Wie nötig sind Unfallversicherungen?

Für die Folgen von Arbeitsunfällen kommt stets die gesetzliche Unfallversicherung auf. Die meisten Menschen verunglücken jedoch im Haushalt oder in ihrer Freizeit. Bleibt dann ein Schaden zurück oder muss zum Beispiel die Wohnung behindertengerecht umgebaut werden, hilft nur eine private Unfallversicherung, die im Ernstfall auch hohe Summen oder Renten auszahlt. Die Kernleistungen der privaten Unfallversicherung sind die finanzielle Unterstützung bei einem bleibenden Gesundheitsschaden und die Absicherung der Hinterbliebenen eines durch Unfall Verunglückten. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, auch Bausteine wie Krankenhaustagegeld, Schmerzensgeld, oder Kurkostenbeihilfe in den Vertrag mit aufzunehmen. In diesem Fall werden auch schon während der Genesung Leistungen fällig. Den Vertragsumfang kann man je nach dem persönlichen Bedarf und

seinen finanziellen Möglichkeiten „maßschneidern“ lassen. Wir raten zu einer

Mindestversicherungssumme von 100.000 EURO. Progressionstarife zahlen bei schwerer Invalidität je nach gewählter Höhe über die vereinbarte Versicherungssumme hinaus.

Für Berufstätige ist eine Berufsunfähigkeits-Versicherung eine unerlässliche Alternative zur Unfallversicherung. Denn: Sie zahlt nicht nur dann, wenn jemand nach einem Unfall gar nicht mehr oder nicht mehr in seinem Beruf arbeiten kann, sondern auch nach einer Krankheit. Immerhin können neun von zehn Frührentnern ihren Beruf durch Krankheit nicht mehr ausüben – und nicht durch einen Unfall.

 

Optimale Gestaltung der Hinterbliebenen-Versorgung spart Steuern

Spätestens wenn sie Eltern werden und Mutter oder Vater die Berufstätigkeit zu Gunsten der Kindererziehung unterbrechen, denken Paare normalerweise über eine Hinterbliebenenversorgung nach.

Durch eine Risiko- oder Kapital-Lebensversicherung wird sichergestellt, dass der erziehende Teil der Familie abgesichert ist für den Fall, dass der Hauptverdiener stirbt. Eine solche Versicherung wird in der Regel von dem Hauptverdiener zu Gunsten seiner Angehörigen abgeschlossen. Das kann aber zur Folge haben, dass bei Fälligwerden der Police im Todesfall je nach Verwandtschaftsverhältnis zwischen versicherter und begünstigter Person Erbschaftssteuer zu zahlen ist. Deren Höhe hängt vom Verwandtschaftsverhältnis ab. Am ungünstigsten ist der Fall bei nicht verwandten, also zum Beispiel unverheirateten Paaren oder auch bei Geschäftspartnern, die sich gegenseitig absichern wollen. Die Lösung ist ganz einfach: Anstatt dass die versicherte Person die Versicherungspolice abschließt und den Partner begünstigt, kann die umgekehrte Vertragsgestaltung gewählt werden. Dabei bleibt die versicherte Person gleich, aber die begünstigte Person wird Vertragsinhaber („Versicherungsnehmer“) und Beitragszahler. Folge: Stirbt die versicherte Person, erhält der Vertragsinhaber die Versicherungsleistungen in jeder Höhe völlig steuerfrei.

 

 

Verzichten Sie nicht auf Ihr gutes Recht

Vor allem in den Bereichen Straßenverkehr, Beruf und Freizeit kann eine Rechtsschutz-Versicherung gute Dienste leisten. Denn viele Menschen verzichten auf ihr gutes Recht, weil sie vor den Kosten einer gerichtlichen Auseinandersetzung zurückschrecken. Und das nicht ohne Grund: Wer verliert, zahlt meistens alles. Mit einer Rechtsschutz-Versicherung wird das Prozesskosten-Risiko minimiert. Hat die Klage Aussicht auf Erfolg, übernimmt der Versicherer die Anwalts- und Gerichtskosten im Rahmen der vereinbarten Leistung. Der Anwalt rechnet dann direkt mit der Versicherung ab, der Kunde braucht sich darum nicht zu kümmern. Die Policen können den Privat-, Berufs-, Verkehrs- und Wohnungs-Rechtsschutz umfassen; Auch Firmen und Vermieter können sich absichern.

 

Muss nun jeder Autofahrer auf Winterreifen umrüsten?

Bis zum Ende des Jahres ist eine Neufassung der Straßenverkehrsordnung (StVO) geplant. In § 2 Absatz 3a soll es dann heißen: „Bei Kraftfahrzeugen ist die Ausrüstung an die Wetterverhältnisse anzupassen. Hierzu gehören insbesondere eine geeignete Bereifung und Frostschutzmittel in der Scheibenwischanlage.” Wer also künftig mit Sommerreifen und eingefrorenem Wischwasser über winterliche Straßen fährt, muss mit einem Bußgeld von 20 € rechnen. Behindert ein Autofahrer durch sein schlecht ausgestattetes Auto zudem den Verkehr, werden sogar 40 € fällig. Und wie sieht es mit dem Versicherungsschutz aus, wenn man mit Sommerreifen im Winter einen Unfall verursacht? Hier gilt grundsätzlich: Den Schaden des Unfallopfers reguliert die Kfz-Haftpflichtversicherung auch dann, wenn nicht jahreszeitgemäße Reifen aufgezogen waren. Bei der Vollkaskoversicherung könnte jedoch im Extremfall, z.B. bei einem Unfall mit abgefahrenen Sommerreifen im Hochgebirge, grobe Fahrlässigkeit entgegengehalten werden. Denn nur dann, wenn der Vollkaskoschaden grob fahrlässig herbeigeführt wurde, muss die Versicherung nicht zahlen.

 

Ratenzahlung lohnt nicht

Die Versicherungsprämien sind grundsätzlich jährlich im Voraus zu zahlen. Nur Lebens- und Krankenversicherungen sind oftmals als Monatsbeiträge kalkuliert, die ebenfalls im Voraus fällig werden. Für unterjährige Zahlung verlangen die Gesellschaften meist Teilzahlungszuschläge, die insgesamt so teuer wie ein Ratenkredit bei der Bank kommen. Zwar kosten die monatliche Zahlungsweise in der Regel „nur“ fünf bis sieben Prozent Aufschlag. Die wahren Kosten liegen jedoch höher. Der Grund: Es wird ja nicht der ganze Jahresbeitrag gestundet, sondern nur ein Teil. Die erste Monatsrate wird gar nicht kreditiert, und selbst bei der zwölften Monatsrate beträgt der Aufschub nur elf Monate. Ein Zuschlag von 3 Prozent bei halbjährlicher Zahlungsweise kostet effektiv bereits 12,6 Prozent, 5 Prozent Aufschlag bei vierteljährlicher Zahlungsweise kostet effektiv sogar 13,4 Prozent.

Für Kunden, die nicht alle Versicherungen auf einmal bezahlen und trotzdem die hohen Ratenzahlungszuschläge vermeiden wollen, gibt es einen noch günstigeren Weg: das Verteilen die Fälligkeitstermine gleichmäßig auf das Jahr. Zum Beispiel Kfz-Versicherung im Januar, Hausratversicherung im Februar, Lebensversicherung im April, Gebäudeversicherung im Mai und so weiter. Das kostet dann gar keine Zuschläge.

 

Einbrechen zu leicht gemacht

Eine verglaste Wohnungstür sollte verschlossen sein, wenn ein Mieter seine Wohnung verlässt. Ansonsten muss die Hausratversicherung bei Einbruch nicht zahlen. So entschied das Oberlandesgericht Oldenburg mit Urteil vom 2. August 2005 (Az.: 3 U 34/05).

Im strittigen Fall verließ ein Mieter seine Wohnung über Nacht, zog aber die verglaste Eingangstür - außen mit einem nicht drehbaren Türknauf, innen mit Klinke - lediglich zu, ohne abzuschließen. Nachts schlugen Einbrecher die Scheibe der Tür ein, griffen durch und öffneten die Tür mit der Klinke. Der Hausratversicherer lehnte die Schadenregulierung mit der Begründung ab, der Mieter habe einfachste Sicherheitserwägungen nicht angestellt und damit grob fahrlässig gehandelt. Die Richter schlossen sich der Ansicht des Versicherers an. Der Bestohlene hätte die Tür abschließen müssen. Da er das nicht tat, sei dies ein schwerer Verstoß gegen normale Sicherheitsvorkehrungen.

 

Höhere Rückkaufswerte

Die Kündigung einer Kapitallebensversicherung ist zwar alles andere als sinnvoll. Doch wenn sie sich nicht vermeiden lässt, dann muss das nicht zum reinen Verlustgeschäft werden. Dafür sorgen seit dem 12. Oktober des Jahres die spektakulären Urteile des Bundesgerichtshofs (AZ.: IV ZR 162/03, IV ZR 177/03 und IV ZR 245/03).

Denn der BGH verurteilte die Lebensversicherer wegen mangelnder Transparenz ihrer entsprechenden Klauseln zur Zahlung von Mindestrückkaufswerten, wenn die Policen storniert werden. Vorläufig gilt das allerdings nur für Versicherungsverträge, die zwischen 1994 und 2001 abgeschlossen worden sind. Denn bis Mitte 1994 wurden die Versicherungsbedingungen vom Staat abgesegnet. Und 2001 zog der BGH die selbst gestrickten Bedingungen der Branche aus dem Verkehr. Der vom BGH verordnete Mindestrückkaufswert beträgt die Hälfte des Deckungskapitals. Das sind rund 40 Prozent der gezahlten Beiträge. Davon profitieren aber nur Versicherungsnehmer, die frühzeitig gekündigt haben. Denn später liegt der Rückkaufswert im Allgemeinen darüber